Satzung

Oranienburger Tierfreunde e.V.
-Leben mit Tieren-

§ 1 Name und Sitz
Der Verein Oranienburger Tierfreunde e.V. hat seinen Sitz in Oranienburg und wurde am 11.11.1999 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oranienburg, Blatt 709 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist, ausgesetzte, herrenlose und misshandelte Haustiere aufzunehmen, in privaten Pflegestellen und der ansässigen Tierpension unterzubringen und an geeignete Personen zu vermitteln. Das vermittelte Tier wird bei seinem neuen Halter von einem Mitglied besucht. Der Verein will eine aktive Jugendgruppe bilden und die Jugendlichen durch Projektgruppen an die Tierschutzarbeit heranführen und einbeziehen. Der Verein bemüht sich, gemeinsam mit Tierschützern und Tierschutzvereinen und mit anderen nach §29 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehenden Vereinen Netzwerke der Hilfe-Erfahrungs-und Gedankenaustausch- zu knüpfen, ohne die jeweilige Vereinsautonomie zu berühren.

§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht der Beschwerde. Die abschließende Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichet, ihren Beitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
1. gegen die Satzung
2. gegen den Satzungszweck
3. gegen die Vereinsinteressen
4. gegen die Pflichten des Mitgliedes
5. gegen das derzeit gültige Tierschutzgesetz

 verstoßen hat oder den Verein nach außen ( z.B.Medien) falsch darstellt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes erfolgt auf schriftlichem Wege. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das Vereinseigentum (Unterlagen etc.) ist in der Geschäftsstelle abzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 6 Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins regelt sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. In Härtefällen kann der Vorstand Beiträge erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind – der Vorstand – die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form mit einer Frist von 10 Tagen. Der Vorstand entscheidet, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
5. weitere Aufgaben soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Bis eine Woche vor der Versammlung kann jedes Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich verlangen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Scheidet ein Kassenprüfer aus dem Verein aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl einen neuen Kassenprüfer zu ernennen.

§ 14 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Tierschutzverein Niederbarnim e.V.
16321 Ladeburg, Biesenthaler Weg
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 30. April 1999 errichtet

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister-Nr.:VR 1635 Neuruppin